Beschluss vom 08.09.2025 -
BVerwG 6 PKH 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:080925B6PKH2.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 08.09.2025 - 6 PKH 2.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:080925B6PKH2.25.0]
Beschluss
BVerwG 6 PKH 2.25
- VG München - AZ: M 7 K 25.1608
- VGH München - 24.07.2025 - AZ: 24 C 25.1325
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner und Dr. Gamp beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 7. August 2025 - BVerwG 6 PKH 1.25 - wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1 Der Senat hat mit Beschluss vom 7. August 2025 - BVerwG 6 PKH 1.25 - den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dabei hatte der Senat dessen Schreiben vom 29. Juli 2025 dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller damit einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen wollte, um mittels einer noch zu erhebenden Beschwerde den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2025 anzufechten. Mit diesem Beschluss hatte der Verwaltungsgerichtshof seinerseits einen Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.
2 Gegen den Beschluss des Senats vom 7. August 2025 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 16. August 2025 "Einspruch" eingelegt.
3 Der Senat versteht den "Einspruch" des Antragstellers dahingehend, dass dieser gegen den Beschluss vom 7. August 2025 den einzig statthaften Rechtsbehelf einer Anhörungsrüge (§ 152a Abs. 1 VwGO) erheben will. Das Verfahren ist indes nicht fortzuführen, da das Vorbringen des Antragstellers keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennen lässt.
4 Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Einen Anspruch darauf, dass ein Gericht sich mit dem Vorbringen inhaltlich in der Weise auseinandersetzt, die der Beteiligte selbst für richtig hält, gewährt die Garantie des rechtlichen Gehörs jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 1989 - 1 BvR 1460/85 und 1 BvR 1239/87 - BVerfGE 80, 269 <286>).
5 Der Antragsteller sieht seinen im Schreiben vom 29. Juli 2025 gleichfalls formulierten "Antrag auf Befangenheit" als übergangen an. Dies trifft nicht zu. Vielmehr hat der Senat das Schreiben - im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers - als isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgelegt. Denn einen "Antrag auf Befangenheit" als statthaftes Rechtsmittel gegen einen Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs kennt die Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können - wie bereits im Beschluss des Senats vom 7. August 2025 - BVerwG 6 PKH 1.25 - Rn. 2 ausgeführt - nur in den von § 152 Abs. 1 VwGO genannten Fällen mit der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Dazu zählt der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2025, mit dem dieser einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.